Wohnsitz; Abmeldung

Bei Auszug aus der Wohnung haben Sie die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) abzumelden, sofern Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen.

Kontakt und Informationen aus Ihrer Verwaltung

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Jäckisch, Eva

Sachbearbeiterin

Bürgerbüro - Standesamt & Friedhofsverwaltung, Verkehrsbehörde

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Proksch, Helmut

Sachbearbeiter

Bürgerbüro - Sicherheit & Ordnung, Meldewesen

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Schleicher, Katharina

Sachbearbeiterin

Bürgerbüro - Sicherheit & Ordnung, Meldewesen

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Schmittlein, Corinna

Sachbearbeiterin

Bürgerbüro, Standesamt

Alle Leistungen