Aktuelles zum Winterdienst

    Markt Küps

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    Aufgrund der winterlichen Temperaturen und Wetterverhältnisse der letzten Wochen haben den Bauhof und das zuständige Bauamt vermehrt Anfragen erreicht. Die wesentlichen Punkte dieser oft gleichgelagerten Nachfragen möchten wir daher kurz für alle Interessierten zusammenfassen:

    1. Räum und Streupflicht der Grundstückseigentümer

    Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Verkehrsflächen sind nach der Gemeindeverordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und Gehbahnen im Winter verantwortlich für das Räumen und Streuen der Gehwege oder Gehbahnen vor ihrem Grundstück. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist eine Gehbahn auf der Straße in der Breite eines Gehwegs (= Breite von 1,50 m) freizuhalten. Wird die Räum- und Streupflicht nicht erfüllt, haften ausschließlich die verantwortlichen Grundstückseigentümer!

    1. Räum- und Streuarbeiten der Grundstückseigentümer

    Die Verpflichteten haben die entsprechenden Flächen an Werktagen von 07.00 - 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 08.00 - 20.00 Uhr soweit wie möglich von Schnee und Eis freizumachen und bei Schnee- oder Eisglätte mit geeigneten Stoffen zu bestreuen, sobald oder so oft dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

    1. Ablagerungen von Schnee und Eis

    Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind hierbei freizuhalten.

    1. Räum- und Streupflicht des Marktes Küps

    Die Räumpflicht des Marktes Küps richtet sich grundsätzlich nach der Verkehrsbedeutung der Straßen und der Leistungsfähigkeit der Gemeinde. Der Markt Küps hat hierzu für seine drei Streubezirke entsprechende Routenpläne aufgestellt, die nach diesen Kriterien abgearbeitet werden. Die Streupflicht der Kommune besteht innerhalb der geschlossenen Ortslage nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht sie nur an gefährlichen Stellen. Alle Winterdienstmaßnahmen müssen nur zur Sicherung des Tagesverkehrs durchgeführt werden. Sie werden ggf. so oft wie nötig wiederholt.

    Die Räum- und Streupflicht beginnt grundsätzlich vor dem Einsetzen des Haupt- oder Berufsverkehrs und dauert an bis zum Ende des allgemeinen Tagesverkehrs. D.h., der Fahr- und Gehverkehr im Winter muss während der Zeit des allgemeinen Tagesverkehrs, das ist in der Regel zwischen 7 Uhr und 20 Uhr, gesichert sein.

    1. Zugepflügte Einfahrten

    Häufig beschweren sich Bürger darüber, dass die von ihnen vom Schnee befreiten Grundstücksausfahrten durch den vorbeifahrenden Schneepflug mit, wenn auch meist niedrigen, Schneewällen zugeschoben werden. Hierzu ist zu sagen, dass das Räumschild des Fahrzeugs in der Regel zum Fahrbahnrand hin gedreht sein muss. Eine Schneeablagerung, sei sie auch nur vorübergehend, in der Fahrbahnmitte ist verkehrsgefährdend und unzulässig. Auch das Anheben des Pfluges vor jeder Ausfahrt ist aus mehreren Gründen nicht möglich, unter anderem wäre dadurch keine optimale Räumung durchführbar. Deshalb kann es den Anliegern leider nicht erspart werden, die zugeschobenen Räumflächen noch einmal freizumachen. Dieser leider nicht zu vermeidende Umstand ist durch die herrschende Rechtsprechung bestätigt. Der gemeindliche Räumdienst wird durch langsames Fahren der Räumfahrzeuge versuchen, derartige Störungen, soweit es möglich ist, zu vermeiden.

    1. Behinderung des Winterdienstes durch parkende Fahrzeuge

    Winterdienstarbeiten können durch den gemeindlichen Bauhof nur dann erbracht werden, wenn alle Bürgerinnen und Bürger ihre PKW auf den vorgesehenen Stellplätzen abstellen und die Straße freihalten. Wenn die Straßen selbst "beparkt" werden, ist es oftmals schlichtweg unmöglich mit den Winterdienstfahrzeugen in entsprechende Straße einzufahren. Diese Straßenzüge können dann leider nicht geräumt werden.

    1. Schnee und Eis nicht in die Fahrbahnen räumen

    Leider beobachten wir in jüngster Zeit immer wieder, dass Straßenanrainer den Schnee von ihrem Fußweg auf die Fahrbahn der Straße schaufeln und auf diese Weise für den Fahrzeugverkehr schwierige Verkehrsverhältnisse schaffen. Hierbei ist zu beachten, dass die mühevoll geräumten Schneemassen in der Regel bei der nächsten Durchfahrt des Winterdienstes postwendend wieder an den Gehwegrand geräumt werden – die Mühe des Anrainers war somit umsonst. Darüber hinaus sprechen gesetzliche Vorgaben gegen ein solches Vorgehen: Paragraph 32 der Straßenverkehrsordnung verbietet auf der Fahrbahn Verkehrshindernisse zu schaffen. Sogar das Benetzen der Straße wird dort verboten. Problematisch wird es immer dann, wenn die so geschaffenen dicken und festgefahrenen Schneedecken anfangen zu tauen. Oft schlingern die Autofahrer dann nur noch durch die Nebenstraßen. Friert der tiefe Schneematsch dann wieder, wird die Straße gänzlich unpassierbar. Das sollte jeder bedenken, der den Schnee vom Gehweg auf die Straße schaufelt.

    1. Streugutkästen

    Es wird darauf hingewiesen, dass das durch die Gemeinde bereitgestellte und in den an verschiedenen Orten aufgestellten Streukästen lagernde Tausalz nicht für die privaten Räum- und Streuarbeiten benutzt werden darf. Das bereitgestellte Streugut darf nur zur Sicherung der durch Eis und Schnee stark gefährdeten Verkehrsbereiche verwendet werden (z. B. vereiste Kurven, Bergkuppen, ...).

    Ein großes Danke an alle Gemeindebürgerinnen und -bürger, die ihre Gehsteige und Gehbahnen pflichtbewusst und ohne großes Aufheben von Eis und Schnee befreien. Ein Lob auch an die Mitarbeiter des Bauhofes Küps und des Landkreises Kronach sowie der Straßenmeisterei Kronach, die mit ihren Einsatzfahrzeugen den Winterdienst auf den ihnen anvertrauten Straßen und öffentlichen Flächen zuverlässig durchführen. Danke für das Engagement!

    Für Rückfragen und Hinweise zum Winterdienst erreichen Sie den Bauamtsleiter Christian Ebertsch unter 09264/68-40 sowie per Email über c.ebertsch(at)kueps.de .

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